Vereinsrecht

Vereinsbegriff und Rechtsfähigkeit

"Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.?"

§ 2 Abs. 1 VereinsG

Der Verein als körperschaftliche Organisation wird als selbständige Persönlichkeit angesehen und ist damit als juristische Person rechtsfähig. Der Verein besitzt also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Hierunter fällt bspw. die Grundbuchfähigkeit oder auch die Parteifähigkeit. Dem Verein stehen aber auch Urheber- und Markenrechte zu (Nahme GRUR 1990, 500). Ein Verein kann klagen und verklagt werden; ihm steht aber auch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu.


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