Endrenovierung und Schönheitsreparaturen
Eine mietvertragliche Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem „starren“ Fristenplan auferlegt wird, ist unwirksam.?
BGH v. 23.06.2004 - VIII ZR 361/03?
Dieser Leitsatz des BGH erhitzt seit Jahre die Gemüter von Mietern und Vermietern. Klar ist, nicht alle Schönheitsreparaturklauseln sind wirksam, nur wann liegt ein sogenannter "starrer" Fristenplan
vor?
Folgende Formulierung wurde vom BGH (BGH, 13.07.2005 - VII ZR 351/04) als zulässig anerkannt: "...in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen,
Schlafräumen, Dielen … spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten … spätestens nach sieben Jahren“. Wer also die Formulierung "in der Regel" in seiner Klausel zur Übernahme der
Schönheitsreparaturen in seinem Mietvertrag vorfindet, der muss zu Farbe und Pinsel greifen.
Weitere Beispiele:
„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird
insoweit Bezug genommen, wie z.B.: Küchen und Bäder 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume 4-5 Jahre, Fenster, Türen und Heizkörper 6 Jahre.“? (BGH v. 05.04.2006 - VIII ZR 106/05)??. Diese Formulierung ist
unwirksam.
Wird ein Mieter verpflichtet, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist diese Klausel wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam, weil diese Maßnahmen unabhängig von der letzten durchgeführten Schönheitsreparaturdurchgeführt werden sollten und damit über den tatsächlich erforderlichen
Renovierungsbedarf hinausgehen (BGH v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05).
Auch eine Klausel, die dem Mieter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der letzten Renovierung eine Endrenovierungspflicht auferlegt, ist unwirksam ( LG Gießen v. 19.12.2001 - 1 S
334/01).