Abmahnung


Bevor eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann, ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zunächst eine Abmahnung erforderlich.

 

Die Abmahnung sollte wegen der Beweiskraft grundsätzlich schriftlich erfolgen. Sie hat den zu rügenden Sachverhalt, d.h. das Fehlverhalten des Arbeitnehmers genau festzuhalten. Im Übrigen muss sie einen Hinweis enthalten, dass bei erneutem Fehlverhalten mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist.

 

Die Abmahnung wird in der Personalakte festgehalten. Der Arbeitnehmer kann sich, soweit die Abmahnung unberechtigt ist, hiergegen wenden und die Entfernung aus der Personalakte verlangen.