Die Trunkenheitsfahrt


Autofahrten unter Alkoholeinfluss sind eine recht häufig vorkommende Straftat, die für den Täter nicht nur gravierende finanzielle, sondern auch sonstige weitreichende Folgen nach sich zieht.

 

Der Tatbestand des § 316 StGB umfasst das Führen eines Fahrzeugs. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz nicht von einem Kraftfahrzeug spricht. Daher ist auch das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss strafbar.

 

Der Täter muss fahruntüchtig sein.

Das Gesetz und auch die Rechtsprechung unterscheidet zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

 

Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein Blutalkoholgehalt unterhalb des Grenzwertes gegeben ist. Zusätzlich erforderlich sind weitere konkrete Beweisanzeichen, die die Fahrunsicherheit feststellen.

 

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt dagegen vor, wenn der Blutalkoholgehalt über dem Grenzwert liegt. Weitere Beweisanzeichen brauchen dann nicht mehr festgestellt werden.

 

Für alle Kraftfahrer liegt der Grenzwert bei 1,1 ‰. Für Fahrradfahrer wurde früher ein Grenzwert von 1,5 ‰ angenommen, mittlerweile ist die Rechtsprechung hierüber uneinheitlich und liegt zwischen 1,5 ‰ und 1,6 ‰.

 

Schwieriger zu bestimmen ist die relative Fahrunsicherheit. Hier kommt es vorwiegend auf die konkreten Beweisanzeichen an. Solche Beweisanzeichen können sein: auffällige Fahrweise, leichtsinnige Fahrweise, unsicheres allgemeines Verhalten. Die Annahme der relativen Fahrunsicherheit kann bereits bei 0,3 ‰ eintreten. Deshalb ist höchste Vorsicht geboten: Wer denkt, er habe nur wenig getrunken und sich trotzdem auffällig im obigen Sinne verhält, hat schnell ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Trunkenheitsfahrt gegen sich laufen. Oftmals kommt auch noch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO hinzu.

 

Zur Verurteilung, bei der die Fahrerlaubnis entzogen wird, tritt meist noch eine Sperrfrist hinzu. Diese verbietet es der Verwaltungsbehörde innerhalb einer Mindestfrist von 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wird regelmäßig noch ein medizinisch-psychologischer Eignungstest (MPU) gefordert.

 

Im Falle einer Trunkenheitsfahrt ist es wichtig schnell zu reagieren. Unter Umständen kann eine zu verhängende Sperrfrist durch Nachschulungskurse etc. verkürzt werden. Deshalb: Rufen Sie uns unter 07821 / 9 11 30 an und vereinbaren Sie einen kurzfristigen Termin.