Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Der Straftatbestand des § 142 StGB, die sogenannte "Unfallflucht" setzt grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus. Der Unfallverursacher muss also gemerkt haben, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Zugleich muss er auch erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ein nicht ganz unerheblicher Sachschaden beim Unfallgegner entstanden ist.
Fahrlässigkeit liegt im Gegensatz dann vor, wenn der Unfallverursacher die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen.
In der Praxis werden kleinere Unfälle meist nicht mit der nötigen Ausführlichkeit aufgeklärt. Insbesondere werden häufig unzureichende Feststellungen, ob ein erheblicher Schaden vorlag, gemacht. Deshalb kann hier zugunsten des Angeklagten argumentiert werden, dass die Erheblichkeit eines Schadens ohne fachkundigen Sachverstand nicht erkannt werden konnte. In diesem Fall ist dann kaum von Vorsatz auszugehen.